Statuten der VKMS
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Bestimmungen
2. Mitgliedschaft
3. Organisation
4. Geldmittel und Haftung
5. Auflösung und Liquidierung
6. Schlussbestimmungen
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Firma
Unter dem Namen
Verband Krav Maga Schweiz (nachfolgend VKMS)
besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB.
1.2 Zweck
1.2.1 Die VKMS hat zum Zweck:
• Krav Maga allen Interessierten zugänglich machen, dies unter optimalen Sicherheitsbedingungen
• Krav Maga in der Schweiz bekannt machen
• Krav Maga praktizierende Organisationen in der Schweiz zusammenfassen
• Koordination und Kontrolle der Aktivitäten dieser Organisationen
• Mitglieder über die technische Weiterentwicklung von Krav Maga informieren
• Die Interessen der Mitglieder vertreten
1.2.2 Hierfür beabsichtigt die VKMS:
• Die Krav Maga Ausbildung zu koordinieren und zu überwachen
• Die Ausbildung der Lehrkräfte sicherzustellen
• Die Vereine in ihrer Entwicklung zu unterstützen
• Der Förderung dieser sportlichen Disziplin beizutragen
• Produkte oder Dienstleistungen, welche diesem Zweck entsprechen, zu verkaufen
1.3 Sitz
Der Sitz der VKMS befindet sich am Ort seines Sekretariats.
1.4 Beziehung mit dem Verband Krav Maga Europa (nachfolgend FEKM)
Die VKMS ist Mitglied des Verbands Krav Maga Europa und untersteht somit dessen Statuten und Vorschriften. Durch seine Delegierten in der VKMS anerkennt jedes Mitglied die Statuten und Vorschriften der FEKM, an welche es sich zu halten hat und welche gegen es durchsetzbar sind.
1.5 Gleichstellung
In allen Dokumenten der VKMS gelten die Terminologien sowohl für weibliche, wie auch für männliche Personen.
1.6 Neutralität
Die VKMS ist politisch sowie konfessionell neutral.
2 Mitgliedschaft
2.1 Mitglieder
Die VKMS besteht aus:
• Ordentlichen Mitgliedern
• Ausserordentlichen Mitgliedern
• Ehrenmitgliedern
2.1.1 Ordentliches Mitglied werden kann:
• Jede korporativ organisierte Gruppierung, welche Krav Maga ausübt und welche durch die VKMS anerkannt ist;
• Jede Einheit, korporativ organisiert oder nicht, welche aber als Krav Maga unterrichtende Gruppe erkennbar und durch die VKMS anerkannt ist (nachfolgend „Krav Maga Verein");
• Jede individuelle Person, welche Krav Maga unterrichtet und die als solche durch die VKMS anerkannt ist, ohne Mitglied oder Teil eines anderen ordentlichen Mitgliedes zu sein.
2.1.2 Zulassung als ordentliches Mitglied
• Jede Zulassungsanfrage als ordentliches Mitglied muss über das Sekretariat an die VKMS weitergeleitet werden und ist mit einem Anerkennungsantrag zu begleiten.
• Für ein korporativ organisiertes Mitglied muss das Beitrittsgesuch von jenem Organ kommen, welches rechtsgültig das Beitrittsgesuch veranlasst hat. Das Gesuch muss zusätzlich mit einem Exemplar der Statuten, der Entscheidung zum Beitrittsgesuch sowie einer Liste seiner Mitglieder versehen sein.
• Für nicht korporativ organisierte Krav Maga Vereine muss das Beitrittsgesuch von allen unterzeichnet werden, welche erkennbar und/oder offenkundig einen Teil davon sind, sowie auch von der Vereinsdirektion. Des Weiteren muss das Beitrittsgesuch mit einer Liste aller Personen, welche Krav Maga unterrichten, sowie einer Mitgliederliste eingereicht werden.
2.1.3 Rechte und Pflichten von ordentlichen Mitgliedern
Die ordentlichen Mitglieder können an den Delegiertenversammlungen teilnehmen und sind Stimmberechtigt; sie nutzen alle Vorteile, welche von der VKMS geboten oder zur Verfügung gestellt werden. Sie bezahlen den Jahresbeitrag und andere Zahlungsverpflichtungen.
2.1.4 Ausserordentliches Mitglied werden kann:
Jede natürliche Person oder jede korporativ organisierte Gruppierung, welche regelmässig an Aktivitäten von Krav Maga teilnimmt oder sich dafür interessiert.
2.1.5 Zulassung als ausserordentliches Mitglied
• Jede Zulassungsanfrage als ordentliches Mitglied muss über das Sekretariat an die VKMS weitergeleitet werden.
• Für eine korporativ organisierte Gruppierung muss das Beitrittsgesuch von jenem Organ kommen, welches rechtsgültig das Beitrittsgesucht veranlasst. Das Gesuch muss zusätzlich mit einem Exemplar der Statuten und der Entscheidung zum Beitrittsgesuch versehen sein.
2.1.6 Rechte und Pflichten von ausserordentlichen Mitgliedern
Ausserordentliche Mitglieder besitzen kein Stimmrecht; sie können zum Beiwohnen der Delegiertenversammlung eingeladen werden. Sie erhalten Informationen und sind an Veranstaltungen der VKMS eingeladen. Sie bezahlen einen Jahresbeitrag.
2.1.7 Zulassung als Ehrenmitglied
Als Ehrenmitglied kann jede natürliche Person, nach Vereinbarung der Delegiertenversammlung, zugelassen werden, welche sich besonders durch ihre erbrachten Dienste, ihre Resultate oder ihr Engagement zugunsten von Krav Maga allgemein oder im Besonderen der VKMS ausgezeichnet hat.
2.1.8 Rechte und Pflichten von Ehrenmitgliedern
Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ausserordentliche Mitglieder. Sie müssen keinen Jahresbeitrag bezahlen.
2.2 Zulassungsverfahren
2.2.1 Zulassungskompetenz
Der Vorstand ist zuständig über ein Beitrittsgesuch als ordentliches oder ausserordentliches Mitglied zu bestimmen. Die getroffene Entscheidung wird veröffentlicht.
2.2.2 Einspruch gegen eine Beitrittsentscheidung
Der Antragssteller oder die Mitglieder können innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung der Beitrittsentscheidung einen begründeten Einspruch erheben. Dieser muss in Form eines eingeschriebenen Briefes an das Sekretariat der VKMS zugestellt werden. Wenn ein Gesuch vom Vorstand abgelehnt wurde oder wenn Einspruch erhoben wurde, wird die Frage über den Beitritt durch eine ausserordentliche Delegiertenversammlung nochmals geprüft.
2.3 Einhaltung der Statuten
Mitglieder verpflichten sich die Statuten und die darauf basierenden Vorschriften und Richtlinien, sowie die Entscheide der VKMS zu respektieren.
2.4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
• Durch Austritt des Mitgliedes;
• Durch Auflösung des Mitgliedes im Falle von Vereinen;
• Durch den Tod bei natürlichen Personen;
• Durch Ausschluss aus der VKMS.
2.5 Austritt
• Der Austritt ist nur per 31. Dezember möglich und muss spätestens 90 Tage im Voraus mittels eingeschriebenem Brief dem Vorstand mitgeteilt werden. Der Austritt wird mit dem Ende des gleichen Kalenderjahres wirksam.
• Alle Pflichten gegenüber der VKMS müssen erfüllt sein, um den Austritt wirksam zu machen.
2.6 Ausschluss
2.6.1 Gründe
Ein Mitglied kann aus der VKMS ausgeschlossen werden, wenn:
• Es die Statuten, die Vorschriften, die Richtlinien oder die Entscheidungen der VKMS nicht respektiert;
• Es gegen die Interessen der VKMS, insbesondere die Pflichten bezüglich der Qualität des Unterrichts oder den Sicherheitsbestimmungen, verstösst. Oder das Mitglied wiederholt seien Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist;
• Es auf andere Weise dem Image von Krav Maga schadet.
2.6.2 Entscheidung
Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss und informiert die Mitglieder darüber schriftlich innerhalb einer Frist von 30 Tagen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 30 Tagen, mittels eingeschriebenem Brief adressiert ans Sekretariat der VKMS, Einspruch bei der Delegiertenversammlung erheben. Letztere wird daraufhin innerhalb von 90 Tag nach Erhalt des Einspruchs eine ausserordentliche Delegiertenversammlung einberufen.
2.6.3 Rechte und Pflichten
Mit dem Austritt, respektive mit dem Ausschluss des Mitgliedes, erlöschen alle Rechte und Pflichten, welche aus der Mitgliedschaft abzuleiten sind, mit Ausnahme der ausstehenden Beträge für das laufende Geschäftsjahr oder andere eventuell fällige Forderungen. Es besteht kein Anspruch auf das Vereinskapital.
2.6.4 Schweigepflicht
Ein Mitglied, welches die VKMS verlässt, aus welchen Gründen auch immer, untersteht weiterhin der Schweigepflicht.
3 Organisation
3.1 Organe der VKMS
Die Organe der VKMS sind:
• Die Delegiertenversammlung
• Der Vorstand
• Die Rechnungsrevisoren
3.2 Delegiertenversammlung
3.2.1 Tätigkeit
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der VKMS.
3.2.2 Zusammensetzung
Die Delegiertenversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern der VKMS. Ausserordentliche Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder, können zur Delegiertenversammlung eingeladen werden.
3.2.3 Ausübung des Stimmrechts
• Das Stimmrecht kann durch die Delegierten der ordentlichen Mitglieder ausgeübt werden. Als Delegierter gilt nur, wer im Besitz einer gültigen VKMS Lizenz ist und einem Verein angehört, den er repräsentiert.
• Jedes ordentliche Mitglied hat das Anrecht auf mindestens einen Delegierten und auf einen zusätzlichen Delegierten pro 30 Personen, welche alle eine auf ihren Namen ausgestellte Lizenz der VKMS besitzen, ab dem 31. Mitglied. Folglich ist ab dem 61. Mitglied ein zweiter Delegierter zulässig.
• Jeder Delegierte besitzt nur eine Stimme.
3.2.4 Ernennung der Delegierten
• Die ordentlichen Mitglieder bestimmen den Wahlmodus ihres / ihrer Delegierten und ihrer Stellvertreter, sowie die Dauer ihrer Amtszeit.
• Ein Delegierter kann sich vertreten lassen.
• Die Mitglieder des Vorstands können nicht Delegierte sein.
• Die Personalien der Delegierten müssen bis spätestens 10 Tage vor einer Versammlung dem Sekretariat der VKMS mitgeteilt werden; diese Entscheidung ist nur für die betroffene Versammlung gültig.
3.2.5 Sitzungen und Einladung
• Die Delegiertenversammlung tagt mindestens einmal pro Jahr.
• Zur Delegiertenversammlung werden die Mitglieder mindestens 20 Tage im Voraus durch den Vorstand eingeladen. Der Einladung beigelegt ist die Traktandenliste. Die Delegierten erhalten eine persönliche Einladung zur Delegiertenversammlung, welche zuvor dem Sekretariat der VKMS kommuniziert wurde. Anträge zuhanden der Delegiertenversammlung sind spätestens 10 Tage im Voraus an den Vorstand zu richten.
• Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung, mit Hinweis auf die gewünschte Traktandenliste, kann mittels Entscheidung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder einberufen werden. Die Anfrage ist an den Vorstand zu richten, welcher in den darauf folgenden 3 Monaten eine ausserordentliche Delegiertenversammlung einberufen muss. Das Datum, sowie die Traktandenliste, sind mindestens 20 Tagen im Voraus zu kommunizieren.
• Die Generalversammlung kann die Traktandenliste durch einen Mehrheitsbeschluss der anwesenden Delegierten ergänzen oder verändern.
• Der Vorsitz der Versammlung wird vom Präsidenten des Vorstands garantiert; wenn dieser nicht teilnehmen kann, wir er durch den Vizepräsident oder bei dessen Abwesenheit durch ein anderes Vorstandmitglied gewährleistet, dies nach der Reihenfolge der Dienstfunktion.
• Verhandlungen, Entscheidungen und Wahlen sind in einem Protokoll festgehalten, welches vom Präsidenten und dem Protokollschreiber unterschrieben ist. Letzterer muss nicht zwingend ein Delegierter oder ein Mitglied eines der Organe der VKMS sein.
3.2.6 Entscheidungen mittels Zirkularbeschluss
• Die Delegiertenversammlung kann Mehrheitsentscheidungen mittels Zirkularbeschluss fällen, unter der Voraussetzung, dass jedes Mitglied die schriftlichen Vorschläge für die Entscheidungen erhalten hat und dass niemand innerhalb einer Frist von 20 Tagen eine aussergewöhnliche Delegiertenversammlung zur öffentlichen Debatte beantragt hat. Jedes Mitglied kommuniziert seine Stimme dem Sekretariat der VKMS.
• Vorschläge werden eingeschrieben an jedes ordentliche Mitglied gesendet, welches nach Erhalt 20 Tage Zeit hat, um sich mittels eingeschriebenem Brief beim Sekretariat der VKMS kundzutun. Eine Entscheidung wird akzeptiert, wenn eine Mehrheit, wie sie in vorliegenden Statuten definiert ist, sich innerhalb der vorgesehenen Frist dafür ausspricht. Das Ergebnis des Zirkularbeschlusses wird innerhalb von 30 Tagen allen Mitglieder per Post mitgeteilt.
• Jede Entscheidung, welche durch einen Zirkularbeschluss gefasst wurde, wird im Protokollregister eingefügt. Zudem wird sie im Protokoll der nächsten Delegiertenversammlung erwähnt.
3.2.7 Zuständigkeit der Delegiertenversammlung
• Genehmigt die Traktandenliste der Delegiertenversammlung;
• Genehmigt die Protokolle der vorangegangenen Versammlung;
• Genehmigt den Jahresrapport und die Jahresrechnung;
• Entlastet den Vorstand;
• Genehmigt das überarbeitete Budget des laufenden Jahres;
• Genehmigt das Budget der nächsten Periode;
• Wählt den Präsidenten und die Mitglieder des Vorstands;
• Wählt die Rechnungsrevisoren;
• Befindet über Einsprüche;
• Akzeptiert ausnahmsweise andere Finanzierungsquellen als diejenigen, welche in den Statuten präsentiert sind, ohne dabei letztere zu verändern;
• Ernennt die Ehrenmitglieder der VKMS;
• Befindet über den Beitritt der VKMS in nationale sowie internationale Dachverbände oder in andere Verbände;
• Ändert die Statuten;
• Ermöglicht die Auflösung der VKMS.
3.2.8 Abstimmung und Mehrheiten
• Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handerheben. Geheime Wahlen oder geheime Abstimmungen können durch einen Drittel der Stimmberechtigten beantragt oder durch den Vorstand entschieden werden.
• Die Mitglieder des Vorstands können an den Abstimmungen teilnehmen, mit Ausnahme vom Präsidenten, da dieser bei Stimmengleichheit zu Entscheiden hat.
• Die Beschlussfassung von Entscheidungen und Wahlen erfolgt mit dem einfachen Mehr. Die Stimme des Präsidenten ist entscheidend im Falle einer Stimmengleichheit.
• Die Beschlussfassung von Entscheidungen bezüglich einer Änderung der Statuten erfolgt mit dem Zweidrittelmehr der Stimmen.
• Die Beschlussfassung von Wahlen erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder, wenn er verhindert ist, der Vizepräsident, beziehungsweise ein Mitglied des Vorstands, welches die Versammlung leitet.
• Bei Abstimmungen oder Wahlen werden weder die Stimmenthaltungen, noch die leeren Stimmzettel zum Berechnen der Mehrheit berücksichtigt. Jede Antwort, welche nicht dem vorgegebenen Abstimmungsgegenstand oder einem zu wählenden Kandidaten entspricht, wird als leerer Stimmzettel betrachtet.
3.3 Vorstand
3.3.1 Tätigkeit
Der Vorstand ist das Führungsorgan der VKMS.
3.3.2 Zusammensetzung des Vorstands
• Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern.
• Die Mitglieder sind für vier Jahre gewählt. Sie können unabhängig von ihrer Funktion wiedergewählt werden.
• Unter Vorbehalt des Präsidenten, welcher durch die Delegiertenversammlung gewählt wird, organisiert sich der Vorstand selber.
• Er kann Gremien einführen oder ernannte Mitarbeiter beiziehen.
3.3.3 Wählbarkeit in den Vorstand
• Es können nur Personen gewählt werden, welche Mitglieder oder Teil eines ordentlichen Mitgliedes sind und welche eine gültige Lizenz der VKMS besitzen.
• Jede Kandidatur muss mindestens 20 Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich beim Sekretariat der VKMS eingereicht werden, falls diese dem Vorstand noch nicht bekannt ist.
3.3.4 Zuständigkeit des Vorstands
• Der Vorstand ist mit allen Angelegenheiten betraut, welche nicht ausdrücklich für ein anderes Organ bestimmt sind.
• Er vertritt die VKMS nach aussen.
• Er hat insbesondere folgende Zuständigkeiten:
o Ausüben der strategischen Führung der VKMS;
o Bestimmung der Prinzipien der Buchhaltung, der Finanzkontrolle und des Finanzplanes;
o Bestimmung der Organisation des Vorstands;
o Erstellung des Jahresrapports;
o Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes;
o Informieren des Richters im Falle einer Überschuldung;
o Vorbereitung der Delegiertenversammlung und Ausführung der Entscheide;
o Erlassen von notwendigen internen Vorschriften und Richtlinien zur Erfüllung der statutarischen Zielen;
o Ernennung und Widerrufung der Mitarbeiter des Vorstands;
o Im Namen der VKMS vertragliche Verpflichtungen eingehen;
o Übergabe von Auszeichnungen, welche an verdienstvolle Personen verliehen werden;
o Ernennung der Delegierten für die nationalen und internationalen Dachverbände, sowie für Partner;
o Unterhaltung der Listen aller Lizenzträger;
o Kontrolle der Mitglieder und Lehrer;
o Klärung von Streitfragen innerhalb der VKMS.
3.3.5 Abordnung
Unter Vorbehalt der Zuständigkeiten, welche gesetzlich und durch die vorliegenden Statuten dem Vorstand zukommen, kann der Vorstand alle oder Teile der Verwaltung von Angelegenheiten und der Vertretung an die Leitung abordnen. Er bestimmt die Modalitäten in einer Vorschrift.
3.3.6 Entscheidungen
• Der Vorstand tagt rechtskräftig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Wenn die Beschlussfähigkeit nicht erreicht ist, beruft das leitende Vorstandsmitglied unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstands ein. Der Vorstand tagt in diesem Falle rechtskräftig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. Wird die Beschlussfähigkeit ein erneutes Mal nicht erreicht, beruft das leitende Vorstandsmitglied eine ausserordentliche Delegiertenversammlung ein, mit dem Ziel, einen neuen Vorstand in globo zu wählen.
• Jedes Vorstandsmitglied besitzt eine Stimme. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident die Entscheidung.
• Es wird ein ausführliches Protokoll über die getroffenen Beschlüsse und Entscheidungen jeder Sitzung erstellt. Dieses Protokoll wird durch den Präsidenten und den Protokollführer unterschrieben. Letzterer muss nicht zwingend ein Mitglied des Vorstands sein.
• Der Vorstand kann rechtskräftige Entscheidungen mittels Zirkularbeschluss fällen, insofern dass kein Mitglied das Abhalten einer Sitzung fordert.
3.3.7 Unterschrift
• Die VKMS wird durch die Kollektivunterschrift zweier Mitglieder des Vorstands verpflichtet.
• Der Vorstand regelt das Recht zu unterzeichnen. Jede Drittperson, an welche die Signatur übertragen ist, kann nur kollektiv mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten unterschreiben.
3.4 Rechnungsrevisoren
3.4.1 Zusammensetzung
Die Rechnungsrevision besteht aus mindestens zwei zuständigen Personen und zwei Stellvertretern. Die Personen müssen im Besitz einer gültigen Lizenz der VKMS sein. Sie brauchen nicht Delegierte der Delegiertenversammlung zu sein. Sie werden ad personam für 2 Jahre in einen Turnus gewählt und gehören zu zwei verschiedenen Vereinen.
3.4.2 Kostenkontrolle
Die Konten der VKMS sind mindestens für jede ordentliche Delegiertenversammlung zu kontrollieren. Die Rechnungsrevisoren erstellen einen an die Delegiertenversammlung gerichteten Bericht mit einer Empfehlung über die Annahme der Jahresrechnung.
3.4.3 Ausbleiben des Berichtes
Beim Ausbleiben des Berichtes der Rechnungsrevisoren kann die Delegiertenversammlung die Jahresrechnung nicht annehmen und muss somit innerhalb einer Frist von 60 Tagen eine ausserordentliche Delegiertenversammlung einberufen.
4 Geldmittel und Haftung
4.1 Finanzielle Mittel
Vorgesehen als notwendige finanzielle Mittel zur Umsetzung der statutarischen Ziele der VKMS sind vor allem:
• Eintrittsgebühren;
• Bearbeitungsgebühren, einschliesslich Lizenzen und Jahresstempel von Einzelpersonen;
• Bezüge;
• Beiträge und Subventionen von sportfördernden Institutionen;
• Beiträge durch Sponsoren und Schenkungen;
• Kapitalertrag;
• Verkauf von Produkten und Dienstleistungen.
4.2 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.
4.3 Haftung
Für Verpflichtungen der VKMS haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist jeglicher Hinsicht ausgeschlossen. Die Verantwortung der Organe nach Art. 55 ZGB bleibt vorbehalten.
5 Auflösung und Liquidierung
5.1 Auflösung
Die Auflösung der VKMS kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit aller rechtskräftigen Stimmen, während einer speziell dazu einberufenen Delegiertenversammlung, beschlossen werden.
5.2 Liquidierung
• Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, es sei denn, die Delegiertenversammlung bestimmt verantwortliche Liquidatoren.
• Restliches Vermögen, nach Schuldentilgung, wird einem neuen Verband, der ähnliche Ziele wie die FKSM verfolgt, zugesprochen. Wenn die Delegiertenversammlung, welche über die Liquidierung befindet, nicht in der Lage ist, über das restliche Verbandsvermögen zu entscheiden, wird dieses einer Treuhandgesellschaft übergeben. Entsteht kein neuer Verband mit den gleichen Zielen der VKMS innerhalb einer Frist von 5 Jahren, wird das Vermögen einer schweizerischen Organisation zur Sportförderung übergeben.
6 Schlussbestimmungen
6.1 Verbindlichkeit des Textes
Im Falle von Abweichungen in der Auslegung ist die französische Version der Statuten massgebend.
6.2 Verabschiedung
Die hier vorgelegten Statuten wurden von der Delegiertenversammlung am
..........................................................
verabschiedet und ersetzen die Statuten vom ..............................................
und ihre Änderungen, welche ausser Kraft gesetzt sind.